Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung
Verwertung einer  Sache durch staatlichen Hoheitsakt im Wege der Versteigerung.
I. Z. beweglicher Sachen(§§ 814–824 ZPO): 1. Vorgang: Die Z. findet durch  Gerichtsvollzieher in der Gemeinde statt, in der die Sache gepfändet wurde, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, falls zwischen Gläubiger und Schuldner keine Einigung über einen dritten Ort möglich ist, frühestens eine Woche nach  Pfändung. Ort, Zeit und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Zuschlag erfolgt an den nach dreimaliger Aufforderung Meistbietenden; das Gebot muss mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreichen. Gold- und Silbersachen dürfen bei der Versteigerung nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden; Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis werden freihändig zum Tagespreis verkauft (andere können versteigert werden).
- 2. Wirkungen: a) Der Ersteigerer erhält die Sache nur gegen Barzahlung, er erlangt mit der Übergabe lastenfreies  Eigentum.  Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen.
- b) Den Erlös hat der Gerichtsvollzieher abzuliefern, soweit dies zu dessen Befriedigung erforderlich ist.
- 3. Abweichungen: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers oder Schuldners eine abweichende Verwertung hinsichtlich deren Art und Weise, Versteigerungsort und Versteigerungsperson anordnen (§ 825 ZPO), z.B. die Sache dem Gläubiger zu einem bestimmten, auf seine Forderung anzurechnenden Betrag überlassen oder den Gerichtsvollzieher zum freihändigen Verkauf ermächtigen.
- Vgl. auch  Vollstreckungsschutz.
II. Z. unbeweglichen Vermögens:Z. ist auch die gebräuchlichste Form der  Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, bei der die Gläubiger Befriedigung aus dem Erlös des versteigerten Grundstücks etc. suchen.
III. Z. zur Aufhebung einer Gemeinschaft:Dies dient nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern der Auseinandersetzung und Teilung, wenn mehrere ein Grundstück, Schiff etc. zum gemeinsamen Eigentum haben und Aufhebung der  Gemeinschaft (auch der  Erbengemeinschaft) verlangt wird. I.d.R. Zwangsversteigerung wie sonst und Teilung des Erlöses (§§ 180 ff. ZVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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